Grundsätzlich gilt: Vereinsräume, in denen ausschließlich Ehrenamtliche tätig sind, bleiben beitragsfrei – auch wenn ein Aufwendungsersatz gezahlt wird. Für andere gemeinnützige Einrichtungen fällt nach § 5 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nur ein Drittelbeitrag an. Fahrzeuge, die ausschließlich für Vereinszwecke genutzt werden, sind beitragsfrei.
Zu den begünstigten Einrichtungen zählen u. a. gemeinnützige Vereine und Stiftungen, Einrichtungen der Jugend- und Altenhilfe, Schulen oder auch der Katastrophenschutz. Wichtig: Um von den Sonderregelungen zu profitieren, müssen Vereine ihre Gemeinnützigkeit nachweisen – zum Beispiel mit dem Freistellungsbescheid.
Beitragsfrei:
Drittelbeitrag: